Es kommt oft vor, dass nicht immer alles nach Plan verläuft. Bei einem Leasingvertrag ist es zum Beispiel ein Autounfall. In diesem Fall ist der Vertrag durch einen Unfall nicht beendet – nur bei einem Totalschaden oder Diebstahl wird der Leasingvertrag schon vor dem vorgesehenen Zeitpunkt beendet und auch abgerechnet. Die Abwicklung erweist sich oft als etwas komplex – und wird ganz abhängig vom Einzelfall gehandhabt.
Wie sich der Leasingnehmer im Falle eines Unfalls zu verhalten hat, steht in der Regel umfassend im Leasingvertrag. Nach dem Vertrag ist er verpflichtet den Unfall umgehend dem Leasinggeber (meistens der Leasingbank) zu melden. Dazu kommt, dass der Leasingnehmer der Versicherung aller Unfallbeteiligten mitzuteilen hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Leasingwagen handelt.
Der nächste Schritt, die Reparatur, muss mit dem Leasinggeber abgestimmt werden. Auch bei einer Entwertung ist dessen Zustimmung erforderlich. Sämtliche Reparaturkosten, Kosten für Wertminderung des Fahrzeugs etc. stehen dem Leasinggeber zu (außer der Leasingnehmer ist vertraglich zur Reparatur verpflichtet), da er der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Trotzdem ist jeder (Un)Fall individuell zu betrachten und deshalb gibt es, je nach Leasingvertrag, mehrere Unterschiede in der Abwicklung der Widerherstellung des Leasing-Fahrzeugs.