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Leasing Vertragsende – was geschieht nun?

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Kfz-Leasing ist für Privatleute verführerisch und in Deutschland auch relativ weit verbreitet. Das belegen die Zahlen aus dem Jahre 2009, wonach das Gesamtvolumen der leasingfinanzierten Ausstattungen ca. 200 Milliarden Euro betrug. Neben Büro- und Produktionsmaschinen nahmen die Straßenfahrzeuge dabei den größten Anteil von über 63% ein. Obwohl Privatpersonen die Fahrzeug-Leasingkosten nicht steuerlich absetzen können, ist der Privatleasinganteil erstaunlich hoch. Der Grund: Durch das werben mit niedrigen Leasingraten wird den Privatkunden eine finanziell günstige und einfache Neuwagenbeschaffung suggeriert, und dies kann schon mal den Blick trüben. Mehr noch, der Kunde macht sich meist auch keine Gedanken darüber was beim Leasing Vertragsende mit dem Fahrzeug geschieht. Doch genau das sollte er tun. Nach Expertenmeinung ist Privatleasing nämlich nur dann einigermaßen lohnend, wenn bereits bei Vertragsabschluss die Rückgabe des Fahrzeuges am Vertragsende vereinbart wird. Die Übernahme oder Weiterfinanzierung ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Verlustgeschäft. Doch was geschieht genau am Vertragsende eines Leasingsvertrages?

Leasingverträge sind keine Mietverträge

Leasingverträge sind Nutzungsüberlassungen gegen regelmäßige Mietzahlungen, aber keine Mietverträge, da z.B. die Wartungs-, Instandsetzungs- und Gewährleistungansprüche auf den „Mieter“ – also den Leasingnehmer – abgewälzt werden. Er allein trägt somit das Sach- und Kostenrisiko.

Am Ende kommt es auf die Vertragstypen an

Die Abwicklung des geleasten Fahrzeuges am Ende eines Leasingvertrages hängt in erster Linie vom jeweiligen Vertragstyp ab. Abgesehen von der Variante, dass der Leasingnehmer eine evtl. Verlängerungs- oder Kaufoption nicht wahrnimmt, sind folgende Vertragstypen zu unterscheiden:

Restwert-Leasing

Hier wird die Abrechnung der 3 möglichen Ergebnisse am Leasing Vertragsende (niedriger, höherer, gleicher Wert) bereits beim Vertragsbeginn festgelegt. Dementsprechend muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag zu seinen Ungunsten aufzahlen oder er erhält einen Mehrerlös (nach Steuern), oftmals auch eine Gutschrift. Bei gleichem Restwert erfolgt kein Ausgleich.

Andienungsrechtsvertrag

Der Restwert des Fahrzeuges wird bei Vertragsabschluss kalkuliert, am Vertragsende tatsächlich ermittelt und dann gegenübergestellt. Ist der Wert am Ende geringer als kalkuliert, kann der Leasinggeber den Ankauf durch den Leasingnehmer verlangen. Dieser hat hingegen keinen Anspruch auf den Ankauf, wenn der tatsächliche Restwert höher ist als vormals kalkuliert.

Vertrag auf Basis der Kilometerleistung

Bei dieser Vertragsart gibt es keinen kalkulierten Restwert, somit trägt der Leasingnehmer auch kein Restwertrisiko wie bei den anderen Modellen.

Da die Leasingraten hier auf Basis der voraussichtlichen Kilometergesamtleistung am Vertragsende kalkuliert werden, erhält der Leasingnehmer bei tatsächlich weniger gefahrenen Kilometern eine Erstattung nach einem festgelegten Satz pro Kilometer, im Umkehrschluss muss bei Mehrkilometern aber auch nachgezahlt werden.